Satzung

Satzung  der „Ehrenamtsbörse Wachtberg e.V.“
 – Stand 11.07.2022 –

  • 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Ehrenamtsbörse Wachtberg e.V.“
und im Untertitel: „Wachtberg hilft – die Ehrenamtsbörse im Ländchen“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Wachtberg.

  • 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 3 (Zweck des Vereins)

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,
–  die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
–  der Erziehung, einschließlich der Studentenhilfe
–  des Umwelt- und Klimaschutzes,
–  des Sports
–  die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und
   Behinderte
–  die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und  Zivilschutzes
–  und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
    mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der in Satz 2 erwähnten Vereinszwecke, sowie der Ermunterung der Bevölkerung zu sozialem Gemeinsinn und zu humanitärer Verantwortung für Menschen und vergleichbar zielorientierter Initiativen.

  • 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

  • 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu entrichten. Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt.

  • 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die   Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  • 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe ist in einer Ergänzungsordnung auf der Grundlage dieser Satzung zu regeln. 

  • 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Es kann auch eine online-Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internetraum vorgesehen und durchgeführt werden. Der Zugang zu der online-Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern möglich sein. Zur Durchführung einer online-Mitgliederversammlung ist die schriftliche Zustimmung der Mitglieder erforderlich. Die erforderlichen Login-Daten werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Näheres ist in einer Ergänzungsordnung zur online-Mitgliederversammlung auf der Grundlage dieser Satzung zu regeln. 

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung in einer der vorbeschriebenen Weisen statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Einladung mittels elektronischer Post (E-Mail) erfolgt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mailadresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, falls der Schriftführer, der dem Vorstand angehört, nicht der Versammlung beiwohnt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

  • 12 (Vorstand)

Der Vorstand soll aus drei, höchstens aus neun Mitgliedern, bestehen und zwar in der Regel aus
– zwei gleichberechtigte/n Vorsitzende/n (Doppelspitze)
– einer/einem Schatzmeister/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eines der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten.

Darüber hinaus können dem Vorstand bis zu sechs Beisitzer/innen angehören.

Der Vorstand und die Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand

  • 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Kassenprüfer/in bleibt so lange im Amt, bis ein/e neue/r Kassenprüfer/in gewählt ist.

  • 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Kunst & Kultur in Wachtberg e.V.“ der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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Beitragsordnung
des  „Ehrenamtsbörse Wachtberg e.V.“
vom  15.04.2020

  1. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeitrag  beträgt  12 € pro Jahr und pro Person.
Der Familienbeitrag beträgt  18 € für alle im Haushalt lebenden Familienmitglieder
Eigenständige Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei, bedürfen aber der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zum Vereinsbeitritt.

Es sind freiwillig höhere Förderbeiträge möglich. Über den Betrag, der den  Mindestbeitrag überschreitet, kann auf  Anfrage eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus für 1 Kalenderjahr fällig.
Bei Eintritt in den Verein  beginnt die Zahlungspflicht mit dem Quartal des Eintritts, anteilig auf das Beitragsjahr bezogen.
Abweichungen im Einzelfall bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Wird der Mitgliedsbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren säumig, erlischt das Stimmrecht so lange, bis der Beitrag in voller Höhe entrichtet ist.

  1. Austritt oder Ausschluss
    Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds werden bereits entrichtete Beiträge nicht rück- erstattet.